Schwäbisch Gmünd (sv). Die Stadt Schwäbisch Gmünd erlässt gemäß Paragraf 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) neue Rahmenbedingungen zur Corona-Prävention bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete:
1.) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete auf Friedhöfen in Schwäbisch Gmünd sind bis zum Ablauf des 31.10.2020 mit bis zu 50 Teilnehmern nach den allgemeinen Regeln der CoronaVO des Landes Baden-Württemberg zulässig, wobei alle Teilnehmenden gezählt werden, gleich ob Geistliche, Musiker, Gäste oder in einer anderen Rolle Anwesende.
2.) Für Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete auf Friedhöfen in Schwäbisch Gmünd mit mehr als 50 Teilnehmern, wobei alle Teilnehmenden gezählt werden, gleich ob Geistliche, Musiker, Gäste oder in einer anderen Rolle Anwesende, gilt bis zum Ablauf des 31.10.2020 Folgendes:
a) Alle Teilnehmenden haben während der gesamten Veranstaltung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren, Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist und wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. Sie gilt auch nicht für Geistliche, Bestattungspersonal, Trauerredner, Sänger und Musiker.
b) Das Tragen und Berühren des Sarges oder der Urne ist einer Höchstzahl von acht Personen erlaubt.
c) Es sind gemäß den nachfolgenden Regelungen Daten zu verarbeiten und Teilnahmeverbote auszusprechen:
(1) Veranstalter von Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete haben Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse aller Anwesenden zu erheben und zu speichern.
(2) Wer die Erhebung seiner Kontaktdaten verweigert oder erkennbar falsche oder unvollständige Angaben macht, ist von dem Veranstalter von der Bestattung, Urnenbeisetzung oder Totengebet auszuschließen.
(3) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
(4) Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig.